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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17 (https://dejure.org/2018,18007)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.05.2018 - 7 P EK 1/17 (https://dejure.org/2018,18007)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 7 P EK 1/17 (https://dejure.org/2018,18007)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Gewährung einer Entschädigung wegen rechtswidriger Enteignung von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebs in der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Die Klage ist auch erkennbar nicht mangels Einhaltung der Wartefrist gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, der bestimmt, dass eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, unzulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 103 m. w. N.).

    a) Materieller Bezugsrahmen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Halle am 27. Januar 2010 bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft am 12. Januar 2017, dem Zeitpunkt, an dem der die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Dezember 2015 zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 zur Übersendung an die Beteiligten bzw. den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Post hinausgegeben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 28; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 133 Rn. 93).

    Das Verfahren über die vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfene Anhörungsrüge des Klägers sowie das Verfahren über die vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommene Verfassungsbeschwerde haben den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht weiter hinausgezögert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 38, und Beschluss vom 18. Februar 2010 - 9 KSt 1.10 und 9 KSt 2.10 -, juris Rn. 4).

    Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 124).

    Es genügt die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 125; s. zudem BT-Drs.

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht umfangreicher Klägervortrag einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründen, zumal wenn hinzukommt, dass ein Kläger vor demselben Spruchkörper weitere Verfahren parallel betreibt und zum Teil Schriftsätze einreicht, die sich auf mehrere Verfahren beziehen, so dass diese dahingehend ausgewertet werden müssen, inwieweit sie für welches Verfahren entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 145).

    Ebenso darf ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge wie z.B. Befangenheitsanträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 138 m. w. N.).

    Dem Gericht ist die Zeit, die zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein derartiges Verhalten erforderlich ist, nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O.; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris Rn. 43).

    Dies folgt aus dem den abgelehnten Richter treffenden normativen Verbot, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 148 m. w. N.).

    Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 45, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 174).

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Die Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn 14, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 124).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 33).

    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 15, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten auszugehen, sondern eine Einzelfallprüfung insbesondere im Hinblick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger und des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie mit Blick auf die Verfahrensführung durch das Gericht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 16, und vom 14. November 2016, a. a. O.).

    Dafür spricht nicht nur die Übertragung des Verfahrens von der Kammer auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.3 D -, juris Rn. 21, und vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 17), sondern auch der überschaubare Begründungsaufwand, den die etwa zwei Seiten einnehmende Erörterung der Sachanträge des Klägers in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Dezember 2015 erfordert hat.

    Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016, a. a. O. Rn. 45, und vom 14. November 2016, a. a. O. Rn. 174).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D -, juris Rn. 34).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O.).

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O. Rn. 57; HessVGH, Urteil vom 22. März 2018 - 29 C 779/17.E -, juris Rn. 16).

  • VGH Hessen, 22.03.2018 - 29 C 779/17

    Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, a. a. O. Rn. 57; HessVGH, Urteil vom 22. März 2018 - 29 C 779/17.E -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Die Vertretbarkeit darf dabei nur verneint werden, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, juris Rn. 14; s. auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Zwar kann in Anbetracht der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von etwa elf Monaten keine Kompensation der Laufzeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer besonders zügigen Behandlung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht angenommen werden (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 26 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 23 A 15.2332

    Zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer in einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Die Vertretbarkeit darf dabei nur verneint werden, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.Juni 2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, juris Rn. 14; s. auch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6).
  • OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Er hatte an der beschleunigten Klärung dieser Ansprüche ein erhebliches Interesse (vgl. ThürOVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris Rn. 77).
  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Dem Gericht ist die Zeit, die zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein derartiges Verhalten erforderlich ist, nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016, a. a. O.; BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris Rn. 43).
  • VGH Hessen, 11.11.2013 - 6 E 1703/13

    Beiladung bei Anspruch auf Informationszugang

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
    Zwar ist ein Verwaltungsgericht wegen des gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verpflichtet, ein rechtmäßig ausgesetztes Verfahren fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. September 1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 11. November 2013 - 6 E 1703/13 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1992 - 10 S 1450/91

    Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim OVG anhängigen

  • BVerwG, 18.02.2010 - 9 KSt 1.10

    Formelle Rechtskraft; Anhörungsrüge; Terminsgebühr

  • BVerwG, 20.12.2016 - 8 B 32.16

    Ansprüche wegen rechtswidriger Enteignung von Grundstücken eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2016 - 3 L 6/16

    "Erfahrung im Rettungsdienst" als Auswahlkriterium für die Erteilung einer

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